• Anwaltskanzlei

    Heinrich Theilmann

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    Herzlich Willkommen

    Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Familienrecht Heinrich Theilmann in der Friedrich-Humbert-Straße in Bremen-Grohn. Die Kanzlei wurde als Sozietät zwischen dem jetzigen Kanzleiführer und Herrn Rechtsanwalt Breust 1988 gegründet. Im Jahre 2017 ist Herr Rechtsanwalt und Notar Volkhard Werner aus Altersgründen ausgeschieden.

     

    Kontakt aufnehmen

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    Heinrich Theilmann

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

     

    Tätigkeitsschwerpunkte:

    • Erbrecht

    • Ehescheidungen

    • Unterhaltsrecht

    • Vermögensauseinandersetzungen

    • Strafrecht

     

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  • Philosophie

    Bereits im ersten Beratungsgespräch wollen wir gemeinsam mit Ihnen eine Strategie zur Lösung Ihrer rechtlichen Probleme erarbeiten. Immer werden wir das Kostenrisiko auch unter dem Aspekt einer Rechtsschutzversicherung prüfen und mit Ihnen die Voraussetzungen von Prozess- bzw. Verfahrenskosten-Hilfe erörtern.

     

    In familienrechtlichen Auseinandersetzungen sind wir uns der besonderen Verantwortung bewusst und streben stets eine faire und einvernehmliche Lösung an. Wir helfen Ihnen mit unserem Wissen und der Erfahrung, die wir in langjähriger Arbeit sammeln konnten. Ihre Vorgaben und die Wahrung Ihrer Interessen sind der Maßstab unserer Arbeit.

  • Neuigkeiten aus dem Familienrecht

    Familienrecht:

     

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei den sogenannten „Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fällen“

     

    BGB § 1610 Abs. 2

    1. Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält.
    2. In den Fällen, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird („Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle“), ist jedenfalls dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.
    3. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss einer Ausbildungsstufe die nächste Ausbildungsstufe mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Der enge zeitliche Zusammenhang kann aber auch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen zwei Ausbildungsstufen auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, z.B. auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes (hier: zwischenzeitlicher Abbruch der Fachoberschule auf Grund familiärer Konflikte).

    Beschluss vom 19.10.2021, Gesch.-Nr. 4 UF 59/21

    Ehegattenunterhalt:

     

    Die Corona Soforthilfe dient als zweckgebundene Leistung der Überbrückung von Liquiditätsengpässen eines Unternehmens. Sie steht deshalb nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung und kann also den eheangemessenen Lebensbedarf nicht bestimmen. Bei der Ermittlung des laufenden Unterhaltes sind kurzfristige Einkommensrückgänge aufgrund der Auswirkungen der Corona Pandemie nicht schon bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021

    Versorgungsausgleich:

     

    Die vom Ehepartner mitgetragene Erwerbslosigkeit des anderen Ehegatten rechtfertigt regelmäßig weder die Beschränkung noch den Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG

    Elterliche Sorge/Umgang:

     

    Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge für das gemeinsame Kind ist mit Rücksicht auf den auch bei der Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz Fehlens des für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen Mindestmaßes an Bereitschaft und Fähigkeit der Kindeseltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, im Einzelfall der Erfolg zu versagen, wenn der andere Elternteil ihn umfassend zur alleinigen Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt, die erteilte Vollmacht als gegenüber der Sorgerechtsübertragung milderes Mittel nach den konkreten Umständen als ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange durch den bevollmächtigten Elternteil anzusehen und von einer hinreichenden Restkooperation zwischen den Kindeseltern auszugehen ist. (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2023, Geschäfts-Nr.: 5 UF 13/23)

     

    Die vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts ist gerechtfertigt, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Gefährdung der seelischen Gesundheit des Kindes bereits eingetreten ist und beide Eltern, die Mutter infolge einer psychischen Erkrankung, der Vater ebenfalls wegen andauernder Inhaftierung, ihren Versorgungs- und Erziehungsaufgaben nicht nachkommen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2021).

     

    Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernen Elternteil rechtfertigt liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unterversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines 7-jährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdenden Elternteils lebenden Kindes abhängt (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.12.2020).

     

    Einer Übertragung der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung auf beide Elternteile kommt nicht in Betracht, wenn nach der anzustellenden Prognose praktisch nicht davon auszugehen ist, dass eine Kooperation zwischen den Eltern stattfindet und dieser Umstand sich erheblich belastend auf das Kind auswirken würde.

    OLG-Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2020

    Verfahrensrecht:

     

    Richterliche Hinweise in einer Unterhaltssache führen nicht zu einer Befangenheit der Gerichtsperson (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2020).

     

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    Heinrich Theilmann

    Friedrich-Humbert-Str. 161, 28759 Bremen

     

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    Telefon

    0421/62 14 14

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    Fax

    0421/60 21 16

     

  • Kontaktformular

    Wir freuen uns sehr, dass Sie uns kontaktieren möchten. Sie können uns per Post, Telefon, Fax erreichen oder uns einfach an dieser Stelle schreiben. Wir werden uns in jedem Fall so schnell wie möglich um Ihr Anliegen kümmern. Für Ihre direkte Frage füllen Sie bitte folgendes Formular aus:

  • Anfahrt 

    Sie erreichen uns mit den Buslinien 94 und 95 der BSAG über die Haltestelle „Grohn-Markt“. Wenn Sie zu uns mit dem Auto kommen wollen, können Sie sich an der abgebildeten Karte orientieren. Einen kanzleieigenen Parkplatz finden Sie am Kanzleigebäude.

  • Impressum

    Heinrich Theilmann
    Friedrich-Humbert-Str. 161
    28759 Bremen
    0421/62 14 14
    info@jt-anwaelte.de

     

    Zuständige Aufsichtsbehörde

    Präsidentin des Landgerichts Bremen
    Domsheide 16
    28195 Bremen

     

    Berufsbezeichnung

    Rechtsanwalt

     

    Zuständige Kammer

    Hanseatische Rechtanwaltskammer Bremen
    Knochenhauerstr. 36-37
    28195 Bremen

     

    Berufsrechtliche Regelungen

    Rechtsanwälte

     

    Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

    • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    • Berufsordnung (BORA)
    • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

    Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.

     

    Berufshaftpflichtversicherung

    Gemäß § 51 BRAO sind Rechtsanwälte verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 € für jeden Versicherungsfall.
     

    Die Berufshaftpflichtversicherungen bestehen bei der

    Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
    Dieselstr. 6-8
    85774 Unterföhring
    www.allianz.de

    Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in Europa und genügt damit mindestens den Anforderungen der Vorschriften gemäß § 51 BRAO.

     

    Streitschlichtung

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
    Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

    Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

     

    Haftung für Inhalte

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    Urheberrecht

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